Friedhofssatzung

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leubsdorf vom 27. Oktober 2011, geändert durch die Satzung vom 5. September 2013

Der Gemeinderat Leubsdorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes  (BestG) in der Sitzung am 27. Oktober 2011 folgende Satzung beschlossen: 

1. Allgemeine Vorschriften

§  1     Geltungsbereich
§  2     Friedhofszweck
§  3     Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§  4     Öffnungszeiten
§  5     Verhalten auf dem Friedhof
§  6     Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§   7    Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§   8    Särge
§   9    Grabherstellung
§ 10    Ruhezeit
§ 11    Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12    Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13    Reihengräber
§ 13a  Gemischte Reiheneinzelgrabstätten
§ 14    Familiengräber
§ 15    Familiengräber als Wahlgräber
§ 15a  Gemischte Familiengrabstätten/gemischte Familiengrabstätten als Wahlgräber
§ 15b  Urnengrabstätten
§ 16    Anonyme Grabstätten
§ 16a  Rasengräber
§ 16b  gemischte Rasengräber

5. Gestaltungsvorschriften

§ 17    Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 6. Grabmale/Grababdeckungen

§ 18    Gestaltung der Grabmale/Grababdeckungen
§ 19    Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20    Anlieferung
§ 21    Standsicherheit der Grabmale
§ 22    Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
§ 23    Entfernen von Grabmalen 

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24    Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25    Vernachlässigte Grabstätten 

8. Leichenhalle

§ 26    Benutzung der Leichenhalle

9. Schlussbestimmungen

§ 27    Alte Rechte
§ 28    Haftung
§ 29    Ordnungswidrigkeit
§ 30    Gebühren
§ 31    Inkrafttreten

 

1. Allgemeine Vorschriften

 § 1  
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Leubsdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2  
Friedhofszweck

1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
     a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
     b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
     c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 
Schließung und Aufhebung

  1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden  (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- oder Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- oder Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- oder Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei  Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

2. Ordnungsvorschriften

§ 4  
Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist in der Zeit
    1. vom 01.04. bis 30.09. von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr und
    2. vom 01.10. bis 31.03. von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
      für den Besuch geöffnet.
      Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. 
  2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

 § 5  
Verhalten auf dem Friedhof

  1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten  auszuführen,
    4. ohne Antrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    5. Druckschriften zu verteilen,
    6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen     oder zu beschädigen,
    7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    8. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    9. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.  
    10. die Wasserentnahme zu anderen Zwecke als zu Zwecken der Grabpflege.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung  der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6  
Ausführen gewerblicher Arbeiten 

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzungen von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über  die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten auf Verlangen eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren  Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und      Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Auf dem Friedhof darf keinerlei Abraum abgelagert werden. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Papierkörbe    oder Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
  7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  8. Chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht angewendet werden.
  9. Das Anbringen von Firmenschildern an Grabsteinen oder auf Grabstellen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden. Pflegegräber können mit von der Friedhofsverwaltung zu genehmigenden Schildchen gekennzeichnet werden.
  10. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Einbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I. S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

 

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung  anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
  2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonder- oder Urnensondergrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine(n) Familienangehörige(n) mit ihrem/seinem nicht über 5 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8
Särge

  1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9
Grabherstellung

  1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
  5. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 10
Ruhezeit

  1. Ruhezeit ist der Zeitraum, während dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
  2. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschen 15 Jahre.

§ 11
Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Ahs. 2 bleibt unberührt.
  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrab- oder Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (In der Regel nur zwischen dem 01. Oktober und 31. März.)
  6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. In besonderen Fällen können Leichen und Aschen aus Sondergrabstätten, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in sonstige Grabstätten umgebettet werden (z.B. bei Entziehung von Nutzungsrechten).
  9. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicher oder richterlicher Anordnung hin ausgegraben werden.

 

4. Grabstätten

§ 12
Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten

  1. Die Grabstätten werden unterschieden in

     a)  Reihengrabstätten

b)  Sondergrabstätten

          ba) Familiengrabstätten

          bb) Familiengrabstätten als Wahlgräber

     c)  Urnengrabstätten als Reihen- und Sondergrabstätten

     d)  Anonyme Grabstätten (für Erd- und Urnenbestattungen)

     e)  Rasengräber (für Erd- und Urnenbestattungen)

2.  Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben
     werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder
     auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

3. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

4. Die Grabstätten haben folgende Maße:

    a) Friedhof Leubsdorf, Grabreihe 1 – 39 und Friedhof Hesseln:

         aa) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

                1,30 m Länge und 0,60 m Breite.

          ab) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr:

                 aa) Reihengrabstätte:    2,20 m Länge und 0,80 m Breite

                 bb) Sondergrabstätte:   2,20 m Länge und 1,90 m Breite

                 cc)  jede weitere Grabstätte:  2,20 m Länge und 1,10 m Breite.     

     b) Friedhof Leubsdorf, ab Grabreihe 40:

          aa) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

                  1,30 m Länge und 0,60 m Breite.

          ab) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr:

                 aa) Reihengrabstätte:  2,40 m Länge und 0,80 m Breite

                 bb) Sondergrabstätte:  2,40 m Länge und 1,90 m Breite

                 cc) jede weitere Grabstätte: 2,40 m Länge und 1,10 m Breite.

      c) Friedhof Leubsdorf, ab Grabreihe 42:

           aa) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

                  1,30 m Länge und 0,60 m Breite.
           ab) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr:

                  aa) Reihengrabstätte:  2,40 m Länge und 0,90 m Breite

                 bb) Sondergrabstätte:  2,40 m Länge und 2,10 m Breite

                 cc) jede weitere Grabstätte: 2,40 m Länge und 1,20 m Breite.

      d) Urnengrabstätten:

            aa) Einzelurnengrabstätte:   0,90 m Länge und 0,80 m Breite

            bb) Doppelurnengrabstätte  0,90 m Länge und 1,60 m Breite

            cc) jede weitere Grabstätte: 0,90 m Länge und 0,80 m Breite

 § 13
Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im  Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
  2. Das Nutzungsrecht kann wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Bei der Wiederverleihung kann eine kürzere, durch die Zahl 5 teilbare, Nutzungszeit gewählt werden.
  3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.
  4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
  5. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten werden Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe der Grabstätte wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der fälligen Gebühren wirksam. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechtes bzw. mit Zahlung der fälligen Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet.

§ 13 a
Gemischte Reiheneinzelgrabstätten

  1. Ein Einzelgrabfeld kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
  2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in  denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 b.
  3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzlichen Beisetzungen von Aschen dürfen im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
  4. Das Nutzungsrecht kann wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Bei der Wiederverleihung kann eine kürzere, durch die Zahl 5 teilbare, Nutzungszeit gewählt werden.
  5. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten werden Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe der Grabstätte wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der fälligen Gebühren wirksam. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechtes bzw. mit Zahlung der fälligen Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet. 

  § 14
Familiengrabstätten

  1. Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen im Todesfall nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt werden.
  2. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte wieder verliehen werden. Bei der Wiederverleihung kann eine kürzere, durch die Zahl 5 teilbare, Nutzungszeit gewählt werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den dann geltenden Bestimmungen.
  3. § 15 Abs. 2 bis 10 gilt entsprechend.

§ 15
Familiengrabstätten als Wahlgräber

  1. Familiengrabstätten als Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 99 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann bereits vor Eintritt eines Todesfalles erworben werden.
  2. Familiengrabstätten als Wahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In jeder Grabstelle kann eine Leiche oder bis zu 2 Urnen bestattet werden.
  3. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
  4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum   Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  5. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Bei der Wiederverleihung kann eine kürzere, durch die Zahl 5 teilbare, Nutzungszeit gewählt werden.
  6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

     a) auf den überlebenden Ehegatten,

     b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

     c) auf die Kinder,

     d) auf die Stiefkinder,

     e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

     f) auf die Eltern,

     g) auf die vollbürtigen Geschwister,

     h) die auf Stiefgeschwister

     i) auf sonstige Erben.

7.  Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste
     Person nutzungsberechtigt.

8.  Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2
     genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich
     nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

9.  Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der
     Grabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der
     Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

10. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte
      Grabstätte möglich. Für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten werden Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit nach
      Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe der Grabstätte wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der
      fälligen Gebühren wirksam. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des
      Nutzungsrechtes bzw. mit Zahlung der fälligen Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe. Gebühren für die nicht in
      Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet.

11. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

§ 15 a
Gemischte Familiengrabstätten/gemischte Familiengrabstätten als Wahlgräber 

  1. Ein Familiengrabfeld nach § 14 bzw. ein Familiengrabfeld als Wahlgräber nach § 15 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
  2. Gemischte Familiengrabstätten/gemischte Familiengrabstätten als Wahlgräber sind bereits durch mindestens eine Erdbestattung belegte Grabstätten, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Aschen je Grabstelle gestattet werden kann. Nachdem die erste Asche beigesetzt wurde, kann keine weitere Erdbestattung in der betreffenden Grabstelle mehr bestattet werden.
  3. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  4. § 15 Abs. 5 bis 10 gilt entsprechend.

§ 15 b
Urnengrabstätten

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden
    1.      in Urnenreihengrabstätten
    2.      in Urnensondergrabstätten
    3.      in Reihengrabstätten
    4.      in Familiengrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle
    5.      in Familiengrabstätten als Wahlgräber bis zu 2 Aschen je Grabstelle.
  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit  zur Beisetzung abgegeben werden.
  3. Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
  4. Urnensondergrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten zugeteilt.
  5. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  6. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, geltend die Vorschriften für Reihen- und Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16
Anonyme Grabstätten

Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und die Gestaltung von anonymen Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 16 a
Rasengrabstätten

Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigung auf einem  besonders hierfür ausgewiesenen Gräberfeld zugeteilt werden.

  1. Rasengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten zugeteilt.
  2. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  3. Rasengrabstätten werden von der Ortsgemeinde Leubsdorf mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht.

     a)  Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün sowie das Aufstellen von Pflanzschalen,   
           Kerzenständern u. ä. auf der Grabstätte ist nicht erlaubt. 

     b)  Das Einfrieden, das Abgrenzen oder das Kennzeichnen der Grabstätten in jeglicher Form ist nicht gestattet.

     c)  Das gesamte Grabfeld wird von der Ortsgemeinde Leubsdorf mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von 
          Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.

5.  Abweichend vom Absatz 3 ist die Errichtung von Grabmalen zulässig. Diese müssen in ihrer Gestaltung folgenden  
     Anforderungen entsprechen:

     a)  Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein abschließend mit der Kopfseite der
          Grabstätte zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich
          abschließen.

          aa) Die Größe der Grabmale bei Einzelgrabstätten muss 0,30 m x 0,40 m x 0,06 m betragen. Doppelrasengrabstätten
                 können mit je zwei Grabmalen der Abmaße 0,30 m x 0,40 m x 0,06 m bzw. mit einem Grabmal mit dem Abmaß 0,40
                 m x 0,80 m x 0,06 m gekennzeichnet werden. Die Ausführung der Grabmale ist nur in Naturstein zulässig.

          bb) Holzkreuze sind in der bei den allgemeinen Bestattungen üblichen Form zugelassen. Sie sind nach spätestens
                 einem Jahr nach der Bestattung durch Grabplatten in der vorgeschriebenen Form zu ersetzen.

          cc)  Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und der Holzkreuze sind Malereien, Anstriche sowie Aufsätze 
                 aus Kunststoff, Beton, Glas usw. nicht zulässig.

       b) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend   
           auch für Rasengrabstätten. 

6.  Abweichend von vorstehenden Regelungen kann gestattet werden, dass die Grabstätte bis längstens ein Jahr nach 
     Bestattung wie Reihengrabstätten (§ 13) angelegt und gestaltet werden dürfen. Nach Ablauf des Jahres ist durch die
     Nutzungsberechtigten sämtlicher Grabschmuck zu entfernen.

§ 16 b
Gemischte Rasengrabstätten

Ein Einzelgrabfeld kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

  1. Gemischte Rasengrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 16 a Abs. 1), in  denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 b.
  2. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzlichen Beisetzungen von Aschen dürfen im Einzelfall nur dann     erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
  3. § 16 a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

 

5. Gestaltungsvorschriften

§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

6. Grabmale/Grababdeckungen

§ 18
Gestaltung der Grabmale/Grababdeckungen

  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall oder andere wetterfeste Werkstoffe verwendet werden.
  2. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

2.1 Reihengrabstätten:

2.1.1. Stehende Grabmale:

           Höhe 1,70 m (einschließlich Sockel),

           Breite bis 0,80 m

           Mindeststärke 0,14 m

 2.1.2. Liegende Grabmale:

         Liegende Grabmale und Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 2/3 der

         Grabfläche zulässig.

      2.2. Sondergrabstätten (Familiengrabstätten und Familiengrabstätten als   

             Wahlgräber):

          2.2.1. Stehende Grabmale:

                    2.2.1.1 bei einstelligen Sondergrabstätten:

                              Höhe 1,70 m (einschließlich Sockel)

                            Breite bis 0,80 m

                            Mindeststärke 0,14 m

                    2.2.1.2  bei zweistelligen Sondergrabstätten:

                            Höhe 1,70 m (einschließlich Sockel)

                            Breite bis 1,90 m

                            Mindeststärke 0,14 m

      2.2.1.3 bei drei- und vierstelligen Sondergrabstätten entscheidet die Fried-

                hofsverwaltung im Einzelfall.

          2.2.2 Liegende Grabmale

             2.2.2.1 bei einstelligen Sondergrabstätten:

                            Liegende Grabmale und Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 2/3

                           der Grabfläche zulässig.

            2.2.2.2  bei zweistelligen Sondergrabstätten:

                       Liegende Grabmale und Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 2/3

                       der Grabfläche zulässig.

            2.2.2.3 bei drei- und vierstelligen Sondergrabstätten entscheidet die Friedhofs-

                       verwaltung im  Einzelfall.

      2.3 Urnengrabstätten

            2.3.1 Urnenreihengrabstätten

                    2.3.1.1  Stehende Grabmale

                                   Höhe 0,90 m (einschließlich Sockel)

                                   Breite bis 0,70 m

                                   Mindeststärke 0,14 m

                   2.3.1.2   Liegende Grabmale

                                  Liegende Grabmale und Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig.

           2.3.2 Urnensondergrabstätten

                   2.3.2.1.   Stehende Grabmale

                             2.3.2.1.1  bei einstelligen Urnensondergrabstätten:

                                               Höhe 0,90 m (einschließlich Sockel)

                                               Breite bis 0,70 m

                                               Mindeststärke 0,14 m

                             2.3.2.1.2 bei zweistelligen Urnensondergrabstätten:

                                              Höhe 0,90 m (einschließlich Sockel)

                                              Breite bis 1,40 m

                                              Mindeststärke 0,14 m

 2.3.2.1.3    bei drei- und vierstelligen Urnensondergrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

                 2.3.2.2 Liegende Grabmale

                       2.3.2.2.1   bei einstelligen Urnensondergrabstätten:

                                           Liegende Grabmale und Grababdeckungen/Grabplatten sind

                                          zulässig.

                       2.3.2.2.2   bei zweistelligen Urnensondergrabstätten:

                                          Liegende Grabmale und Grababdeckungen/Grabplatten sind

                                          zulässig.

                      2.3.2.2.3    bei drei- und vierstelligen Urnensondergrabstätten entscheidet   

                                          die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

3. Grabeinfassungen sind nicht gestattet, da die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern vom Friedhofsträger mit
     Platten belegt werden.

4. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen  
    zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung unter der Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal (§ 24). Bei Grabplatten sind Größe und Material anzugeben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 verlangt werden.
  3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
  5. Für die Entfernung von Grabmalen oder sonstige bauliche Anlagen und für die Wiederherstellung des alten Zustandes unmittelbar nach Beerdigungen ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

§ 20
Anlieferung

  1. Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung bzw. die Ortsgemeinde Leubsdorf mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
  2. Bei Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist auf Verlangen vor der Errichtung der Genehmigungsbescheid vorzulegen.
  3. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie überprüft werden können.

§ 21
Standsicherheit der Grabmale

Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung, wobei ausschließlich Tiefgründungen zugelassen werden.

§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat bzw. der Nutzungsberechtigte. Seitens der Friedhofsverwaltung wird zusätzlich 1 x jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal.
  2. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken können.  
  3. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  4. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf   Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23
Entfernen von Grabmalen

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten und Rasengräber, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- und Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

 

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Sonder- und Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- und Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  6. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  7. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten.
  8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
  9. Die bei der Grabpflege anfallenden Abfälle sind getrennt nach Grünabfällen und nicht verrottbaren Abfällen in eigens dafür zur Verfügung gestellten Behältern abzulegen bzw. nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.

§ 25
Vernachlässigte Grabstätten

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß errichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal, den Aufwuchs und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 
  3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 8. Leichenhalle

§ 26
Benutzen der Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 

9. Schlussvorschriften

§ 27
Alte Rechte 

  1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt worden sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28
Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Unwetterschäden oder Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Bei Sturm, Eis- oder Schneeglätte erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Gefahr.

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  3. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die     Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  4. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  5. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  7.  die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert
  9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),
  10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22),
  11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 8),
  12. Grabstätten nicht oder gegen § 24 Abs. 6 bepflanzt,
  13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  14. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

2.  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über  
     Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30
Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20. November 2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

 

53547 Leubsdorf,

Achim Pohlen
Ortsbürgermeister