Hundesteuer

Satzung der Ortsgemeinde Leubsdorf über die Erhebung der Hundesteuer vom 22. November 2002

Inhaltsverzeichnis

§   1  Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
§   2  Steuerschuldner, Haftung
§   3  Anzeigepflicht
§   4  Beginn und Ende der Steuerpflicht
§   5  Steuersatz
§   6  Festsetzung und Fälligkeit
§   7  Steuerfreie Hundehaltung
§   8  Steuerbefreiung
§   9  Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung
§ 10  Überwachung der Anzeigepflicht
§ 11  Ordnungswidrigkeiten

 Der Gemeinderat Leubsdorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und der §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, in der Sitzung am 19. November 2002 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

  1. Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
  2. Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2
Steuerschuldner, Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  2. Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
  3. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3
Anzeigepflicht

  1. Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein anzumelden.
    Bei der Anmeldung sind
    1. Geburtsdatum
    2. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.
  2. Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
  3. Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5
Steuersatz

  1. Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.
  2. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 6
Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuerschuld wird durch den Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
  2. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
  3. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

 § 7 
Steuerfreie Hundehaltung

Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes insbesondere

  1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
  2. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
  3. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
  4. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
  5. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.


§ 8
Steuerbefreiung

  1. Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
    1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „BL“ oder „H“ besitzen.
    2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
  2. Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
  3. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

§ 9
Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung

  1. Die Steuerbefreiung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
  2. Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
    1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
    2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
    3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
    4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 10
Überwachung der Anzeigepflicht

  1. Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein zurückzugeben.
  2. Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
    1. Name und Anschrift des Hundehalters
    2. Anzahl der gehaltenen Hunde
    3. Herkunft und Anschaffungstag
    4. Geburtsdatum.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
    2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
    3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
    4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
    5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

53547 Leubsdorf

 

Achim Pohlen
Ortsbürgermeister