Reinigung öffentlicher Straßen

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Leubsdorf vom 18. September 2000, geändert durch die Satzung vom 09. November 2001

Der Gemeinderat Leubsdorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Reinigungspflichtige

  1. Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungs-pflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
  2. Als Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
  3. Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstücke weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
  4. Ein Grundstück im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße lie-gen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlos-sen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.
  5. Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch ver-antwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berüh-rungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwi-schen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder –seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
  3. Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke) wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.
  4. Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
  5. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Ortsgemeinde.
  6. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder  offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

  • das Säubern der Straße (§ 5),
  • die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6),
  • das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7),
  • das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

 § 5
Säubern der Straße

  1. Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durch-lässe.
  2. Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
  3. Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
  4. Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
    in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
    in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr
    zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
  5. Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Dies wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 6
Schneeräumung

  1. Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächen-wasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
  2. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
  3. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

§ 7
Bestreuen der Straße

  1. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Geh-weg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als sol-che besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die beleb-ten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlän-gerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen wer-den in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.
  2. Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
  3. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberüberliegenden Grundstück anzupassen.
  4. Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders  gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

 § 9
Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 10
Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig binnen eines Jahres seit einer auf Grund der Satzung geschehenen Androhung und/oder Festsetzung eines Zwangsmittels vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 und 8 der Satzung zuwider handelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 LStrG.

Gleichermaßen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

53547 Leubsdorf

Achim Pohlen

Ortsbürgermeister

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Anlage

zu § 2 Abs. 1 der Satzuug über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Leubsdorf vom 18. September 2000, geändert durch die Satzung vom 09. November 2001
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im nachstehenden Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen:
 
STRASSE ORTSTEIL
AN DER KOPPE  
AUF DEM KREUZBERG  
AUF DER HEIDE  
AUF DER KEHR  
BACHSTRASSE  
DORFSTRASSE HESSELN
FABER-STRASSE  
GARTENSTRASSE  
HAUPTSTRASSE  
IM ALITER HESSELN
IM ALTEN HAHN  
IM BODEN  
IM BRUCHGRAEEN  
IM EISEL  
IM GRABEN  
IM LEIERLING  
IM MUEHLENEERG  
IM PLENZER  
IM SANDBUECHEL  
IM SAYEN  
IM WIESENGRUND HESSELN
IN DER HOHL  
IN DER OBERAU  
KAPELLENSTRASSE HESSELN
KIRCHSTRASSE  
KREUZSTRASSE  
KRUMSCHEID  
LINZERWEG  
NURDA-PARK HESSELN
ROTHE-KREUZ HESSELN
SCHWARZENBERGSTRASSE  
WALLEN  
ZEHNTGASSE