Sondernutzungsgebühren-Satzung

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Ortsgemeinde Leubsdorf vom 04. Dezember 2014

Inhaltsübersicht

§   1     Geltungsbereich
§   2     Erlaubnisbedürftige und erlaubnisfreie Sondernutzung
§   3     Sondernutzungserlaubnis
§   4     Vekehrssicherungspflicht
§   5     Beseitigungspflicht
§   6     Gebührenpflichtige Sondernutzungen
§   7     Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren, Gebührenbemessung
§   8     Entstehung der Gebührenpflicht
§   9     Gebührenschuldner
§ 10     Erstattung von Sondernutzungsgebühren
§ 11     Gebührenfreie Sondernutzungen
§ 12     Haftungsausschluss
§ 13     Ordnungswidrigkeiten
§ 14     Inkrafttreten

Der Gemeinderat Leubsdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland Pfalz, der §§ 41-47 des Landesstraßengesetzes (LStrG) Rheinland-Pfalz sowie der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz, sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) am 04. Dezember 2014   folgende Satzung beschlossen:

 § 1 Geltungsbereich

 (1)  Diese Satzung gilt für die in der Baulast der Ortsgemeinde Leubsdorf stehenden öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb und
        außerhalb der geschlossenen Ortslagen sowie für die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
 (2)  Soweit für die in Absatz 1 genannten Ortsdurchfahrten oder Teile davon die Ortsgemeinde Leubsdorf nicht selbst Träger der
        Straßenbaulast ist, gilt diese Satzung, soweit der zuständige Träger der Straßenbaulast ihr zugestimmt hat.
 (3)  Die Ortsgemeinde Leubsdorf wird vertreten durch die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein.

 § 2 Erlaubnisbedürftige und erlaubnisfreie Sondernutzung

 (1)  Die Benutzung der Verkehrsflächen über den widmungsgemäßen Gebrauch oder Anliegergebrauch hinaus ist eine Sondernutzung.
 (2)  Sondernutzungen sind insbesondere:
       a)    die Errichtung von Bauzäunen, Baugerüsten, die Aufstellung von Containern sowie Materialablagerungen,
       b)    die Errichtung von Verkaufs- und Werbeanlagen aller Art sowie von Informationsständen,
       c)    das Anbringen und Aufstellen von Plakatwerbung,
       d)    Errichtung von Sitzgelegenheiten für die Außengastronomie,
       e)    Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern, die ausschließlich Werbezwecken dienen,
       f)     Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern und Wohnwagen von mehr als zwei Wochen,
       g)    Abstellen von nicht mehr zum Verkehr zugelassenen oder nicht mehr betriebs-bereiten Kraftfahrzeugen,
       h)    die Aufstellung von Altkleider- bzw. Glascontainern, dies gilt auch bei Privatgrund-stücken, soweit sie vom öffentlichem  
               Raum bedient oder beladen werden.
(3)  Ein Rechtsanspruch auf Sondernutzung besteht nicht.
(4)  Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.
       Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen in Form von Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
(5)  Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die beantragte Sondernutzung eine erhebliche Einschränkung der Sicherheit und
       Leichtigkeit des Verkehrs bzw. eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten lässt oder sonst dem
       öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
(6)  Aus den unter Abs. 5 genannten Gründen kann eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen werden.
(7)  Die im Einzelfall erteilten Sondernutzungserlaubnisse gelten nicht für Veranstaltungen, für die die Bereitstellung öffentlichen
       Verkehrsraums durch besondere Vereinbarung oder Erlaubnis geregelt ist (z.B. Kirmes, Märkte, Umzüge, sonstige Feste).
(8)  Bei den Veranstaltungen im Sinne des Abs.7 gilt die Sondernutzung durch Einzelhandel- oder Gastronomiebetriebe sowie
       sonstige Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe für deren mobile Warenauslagen generell als erteilt, sofern eine  
       erkennbare freie durchgehende Fahrgasse von mindestens 3,50 m Breite gewährleistet ist. Es besteht bei diesen
       Veranstaltungen kein Anspruch auf Entschädigung bereits gezahlter Sondernutzungsgebühren gegenüber der Ortsgemeinde
       Leubsdorf.
(9) Die durch öffentlich-rechtliche Gestattungsvertäge geregelten Fälle der Außengastro-nomie (Tisch- und Sitzgelegenheiten,  
      die zu gewerblichen Zwecken im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden) werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 3 Sondernutzungserlaubnis

 (1)  Der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist grundsätzlich schriftlich spätestens zwei Monate vor der
        beabsichtigten Ausübung einer Sondernutzung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein zu beantragen.
 (2)  Der Antrag hat Angaben über Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu enthalten. Die Verbandsgemeindeverwaltung
        hält einen entsprechenden Antragsvordruck vor. Zusätzlich können detaillierte Erläuterungen (z.B. Wort, Zeichnung
        und/oder Bild oder in anderer Art und Weise) sowie eine Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer
        Sondernutzungserlaubnis verlangt werden.
 (3)  Der Erlaubnisinhaber hat die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen so zu errichten und zu unterhalten,
        dass sie den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln
        der Technik genügen. Auf Verlangen sind Veränderungen auf seine Kosten vorzunehmen.
 (4)  Sofern die Sondernutzungserlaubnis erlischt oder widerrufen wird sowie bei Einziehung der Straße ist der
        Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil wieder in seinen Ursprungszustand
        zu versetzen. Sofern die Maßnahmen vom Erlaubnisinhaber nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, kann die
        Ortsgemeinde Leubsdorf auf Kosten des Erlaubnisinhabers die Anlagen im Wege der Ersatzvornahme entfernen und den
        benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen lassen. Die Ortsgemeinde Leubsdorf hat Anspruch   
        auf Erstattung der im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen Kosten und Auslagen.
  (5) Der Erlaubnisinhaber hat gegenüber der Ortsgemeinde Leubsdorf bei Widerruf der Erlaubnis, Änderung, Einziehung oder
        Sperrung der Straße keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.
  (6) Sondernutzungserlaubnisse sind nicht übertragbar.
  (7) Sondernutzungserlaubnisse erlöschen grundsätzlich spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Ausstellung. Sie
        enden weiterhin mit Aufgabe des Gewerbes oder nach Bekanntgabe der Aufgabe der Sondernutzung durch den
        Erlaubnisinhaber an die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein.
  (8) Sondernutzungserlaubnisse ersetzen nicht andere erforderliche Erlaubnisse, wie z.B. solche nach dem Gaststättengesetz.
        Darüber hinaus ersetzen andere Erlaubnisse nicht die nach dieser Satzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis.
  (9) Verkehrspolizeiliche Anordnungen können eine nach dieser Satzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis mit einschließen.
(10) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschränkung der Straße oder die  
        Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Angaben
        darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der
        Straße Rechnung getragen wird.
(11) Geht mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Verkehrsfläche einher, so muss  
        der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die ordnungsgemäße Beseitigung der Verunreinigungen
        durch den Erlaubnisinhaber gewährleistet ist.

§ 4 Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Inhaber der Sondernutzungserlaubnis. Er haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Leubsdorf oder Dritten durch die Anlagen oder durch die nicht ordnugnsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen.
Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter ist die Ortsgemeinde Leubsdorf freizustellen.
Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden gehen zu Lasten des Erlaubnisinhabers.

 § 5 Beseitigungspflicht

Wird die Sondernutzung nicht den Bedingungen und Auflagen entsprechend ausgeübt und wird dadurch oder durch den Zustand von Bauteilen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann die Ortsgemeinde Leubsdorf den nicht ordnungsgemäßen Zustand zu Lasten des Erlaubnisinhabers beseitigen oder beseitigen lassen. Wird eine Verkehrsfläche ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt, können erforderliche Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung angeordnet werden. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des zur Beseitigung Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

 § 6 Gebührenpflichtige Sondernutzungen

 Für Sondernutzungen der Verkehrsflächen (§ 1) werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben. Die Gebühren beinhalten nicht etwaige zusätzliche Standgelder o.ä. bei Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 7 dieser Satzung (z.B. Kirmes oder Märkte).

 § 7 Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren

Gebührenbemessung
  (1)  Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der
         Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Die Rechnungsendbeträge werden kaufmännisch gerundet.
  (2)  Die Sondernutzungsgebühr wird für die tatsächlich in Anspruch genommene Verkehrsfläche und für die genehmigte Dauer
         der Erlaubnis oder bis zu deren Widerruf erhoben.
  (3)  Für die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis sowie die Untersagung einer unerlaubt ausgeübten
         Sondernutzung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
  (4)  Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem im Einzelfall für die Entscheidung erforderlichen  
         Verwaltungsaufwand.

 § 8 Entstehung der Gebührenpflicht

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis.
(2)  Bei Sondernutzungen, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Ausübung der
       Sondernutzung.

 § 9 Gebührenschuldner

 Gebührenschuldner sind:
      a)    der Antragsteller,
      b)    der Erlaubnisinhaber,
      c)    derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder ausüben lässt.

 § 10 Erstattung von Sondernutzungsgebühren

 (1)  Wird eine Sondernutzung vom Inhaber der Erlaubnis aufgegeben, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren, die  
        für noch nicht angefangene Kalendervierteljahre entrichtet worden sind.
 (2)  Erfolgt der Widerruf oder die Einschränkung einer Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die vom Gebührenschuldner nicht
        zu vertreten sind, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren, die für den nicht mehr ausgenutzten Zeitraum oder
        Umfang der Sondernutzung entrichtet sind. § 2 Abs. 6 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

 § 11 Gebührenfreie Sondernutzungen

 Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für:
    a)    religiöse Feiern anerkannter Religionsgemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts),
    b)    Veranstaltungen, die ausschließlich Wohltätigkeitszwecken ohne direkte oder indirekte Firmenwerbung dienen,
    c)    Veranstaltungen, die der Heimatpflege oder dem Brauchtum dienen,
    d)    Veranstaltungen von Organisationen, die Handwerk, Handel oder Gewerbe zum Zwecke der Darstellung ihrer Branchen vertreten,
    e)    Veranstaltungen von Einheiten oder Einrichtungen des Zivilschutzes, der Polizei, der Feuerwehr oder des Militärs,
    f)     Veranstaltungen von anerkannten gemeinnützigen Vereinen und zugelassenen politischen Parteien,
    g)    Genehmigte Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 7 (z.B. Kirmes, Märkte) sowie
    h)    baurechtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen,
           Kellerlichtschächte, Vordächer, Sonnenschutzdächer (Markisen).

 § 12 Haftungsausschluss

 Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden gehen zu alleinigen Lasten des Erlaubnisinhabers. Von Haftungsansprüchen Dritter ist die Ortsgemeinde Leubsdorf befreit.

 § 13 Ordnungswidrigkeiten

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
       1.   eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ausübt oder ausüben lässt (§ 2 Abs.4 S.1 dieser Satzung), ohne das eine
             entsprechende Erlaubnis erteilt wurde,
       2.   gegen Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis verstößt (§ 2 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung),
       3.   nach beendigter Sondernutzung bzw. Widerruf der Erlaubnis Anlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist entfernt oder den
             benutzten Straßenteil nicht in den ordnungsgemäßen Ursprungszustand zurück versetzt
       4.   gegen die Verkehrssicherungspflicht nach § 4 dieser Satzung verstößt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Auf das Verfahren findet das Gesetz
       über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602) in der gegenwärtig geltenden Fassung Anwendung.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Ortsgemeinde Leubsdorf tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Ortsgemeinde Leubsdorf vom 04. Dezember 2014

 

Leubsdorf, 04. Dezember 2014

 

Achim Pohlen

Ortsbürgermeister