Bürgerhaus Leubsdorf

Ein lebendiges Dorf braucht Orte der Begegnung. Das Leubsdorfer Bürgerhaus ist das gesellschaftliche Zentrum unserer Gemeinde. Hier im Bürgerhaus spielt sich ein Großteil unseres abwechslungsreichen Dorflebens ab. Es ist Treff- und Anlaufpunkt für alle Menschen in unserer Gemeinde. Hier treffen sich Alt und Jung, zu Veranstaltungen, zum Feiern oder zu kulturellen Ereignissen. Egal ob Veranstaltungen, Geburtstage oder Vereinsfeste - mit unserem Bürgerhaus bietet Ihnen unsere Gemeinde einen Ort zum Feiern, der Kultur, zum Wohlfühlen und Verweilen. Sowohl Vereine wie auch Privatleute haben die Möglichkeit, das Bürgerhaus für Veranstaltungen und Begegnungen zu mieten. Wie das funktioniert und was dabei zu beachten ist, erklärt die Miet- und Benutzerordnung des Bürgerhauses.

Informationen auch bei Herrn Heinz-Peter Schneider, Im Alten Hahn 47, 53547 Leubsdorf
Tel. 02644 / 6546

Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in Leubsdorf in der Fassung der vierten Änderung vom 18.Januar 2010

§ 1
Gegenstand

Gegenstand dieser Miet- und Benutzungsordnung ist das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Leubsdorf und seine Nebenanlagen sowie alle Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der in § 11 Abs. 4 beschriebenen Sondernutzung am Musikprobenraum des Musikzuges der Freiwilligen Feuerwehr Leubsdorf e. V. und dessen Einrichtungsgegenständen und sonstigem Inventar.
 
§ 2
Mieter des Bürgerhauses

Mieter des Bürgerhauses können grundsätzlich alle Leubsdorfer Bürgerinnen und Bürger sowie auswärtige Personen, Vereine, Gruppen und juristische Personen sein.

§ 3
Mietvertrag

Die Gestattung, das Bürgerhaus oder Teile desselben zu benutzen, geschieht ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Mietverträge, die mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf abzuschließen sind.
Insbesondere behält sich die Ortsgemeinde Leubsdorf vor, den Abschluss des Mietvertrages in denjenigen Fällen abzulehnen, in denen der oder die Mietbewerber nicht die Gewähr bieten, mit der beabsichtigten Veranstaltung weder verfassungswidrige Ziele zu verfolgen noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.

§ 4
Rücktritt vom Vertrag

Ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages, dass die Veranstaltung aus einem in die Risikosphäre des Mieters oder der Mieter fallenden Grund nicht stattfinden kann, hat der bzw. haben  die Mieter dennoch den vereinbarten Mietzins an die Ortsgemeinde Leubsdorf zu zahlen.Ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages der dringende Verdacht, dass die von dem Mieter oder den Mietern beabsichtigte Veranstaltung verfassungswidrige Ziele verfolgt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden droht, kann die Ortsgemeinde Leubsdorf nach pflichtgemäßer Abwägung und unter Mitteilung ihrer Gründe vom Vertrag zurücktreten. 

§ 5
Reihenfolge der Vermietung

Liegen mehrere Anträge auf Benutzung des Bürgerhauses für den gleichen Termin vor, erfolgt die Vermietung an den- oder diejenigen, der/die zuerst einen schriftlichen Mietantrag gestellt hat/haben. Bewerbern, deren Antrag nicht entsprochen wird, ist unverzüglich eine schriftliche Absage zu erteilen. 

§ 6
Weiter-/Untervermietung

Eine Weiter-/Untervermietung der überlassenen Räume durch die Mieter ist nicht zulässig.
 
§ 7
Haftung

Die Ortsgemeinde Leubsdorf überlässt den Mietern das Bürgerhaus und dessen Einrichtungen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Mieter sind verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch ihre Beauftragten zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Die Mieter übernehmen die der Ortsgemeinde Leubsdorf als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.
Die Mieter stellen die Ortsgemeinde Leubsdorf von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Leubsdorf vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht worden ist.
Die Mieter verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Leubsdorf, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Leubsdorf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichten die Mieter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Leubsdorf und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Leubsdorf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Die vorstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde Leubsdorf oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen.
Der Mieter hat auf Verlangen der Ortsgemeinde Leubsdorf innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch einen Tag vor der Benutzung des Bürgerhauses nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde Leubsdorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – unberührt.
Die Mieter, im Falle nicht eingetragener Vereine deren unterzeichnende Organe, haften für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Leubsdorf an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

§ 8
Anzeigepflicht

Beschädigungen und Verluste, die durch die Veranstaltung entstanden sind, sind unverzüglich und unaufgefordert dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf zu melden. 

§ 9
Verantwortlichkeit für den Ablauf der Veranstaltungen

Die Mieter tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen. Sie haben, soweit erforderlich, einen Unfall- und Hilfsdienst einzurichten.

§ 10 
Mietzins

Für die Benutzung des Bürgerhauses mit seinen Einrichtungen werden Mietzinsen in der in § 11 dieser Miet- und Benutzungsordnung festgelegten Höhe erhoben.  

§ 11
Höhe des Mietzinses

(1) Private und vereinsinterne Feiern
Kleiner Raum im Untergeschoss:
55 EURO von örtlichen Veranstaltern
100 EURO von ortsfremden Veranstaltern

Halle im Obergeschoss bis zur Trennwand incl. kleiner Raum im Untergeschoss:
110 EURO von örtlichen Veranstaltern
165 EURO von ortsfremden Veranstaltern

Gesamtes Bürgerhaus:
165 EURO von örtlichen Veranstaltern
275 EURO von ortsfremden Veranstaltern

Öffentliche Veranstaltungen
Kleiner Raum im Untergeschoss:
85 EURO von örtlichen Veranstaltern
110 EURO von ortsfremden Veranstaltern

Halle im Obergeschoss bis zur Trennwand:
165 EURO von örtlichen Veranstaltern
220 EURO von ortsfremden Veranstaltern

Gesamtes Bürgerhaus:
330 EURO von örtlichen Veranstaltern
440 EURO von ortsfremden Veranstaltern

Die Sätze gelten pro Benutzungstag.

(2) Die Ortsgemeinde überlässt das Bürgerhaus mietzinsfrei für vereinsinterne Vorstandssitzungen, Versammlungen und Besprechungen ortsansässiger Vereine, wenn  Speisen und Getränke kostenlos oder nur zu reinen Einkaufspreisen – max. aufgerundet auf volle 10 Cent – verabreicht werden, keine Eintrittsgelder erhoben und keine Spenden eingeworben werden.
(3) Für  vereinsinterne oder öffentliche, gesellige und kulturelle Veranstaltungen ortsansässiger Vereine, bei denen die Bedingungen aus Abs. 2 eingehalten werden, erhebt die Ortsgemeinde folgende ermäßigte Tages-Mietzinssätze:

Versammlungsraum unten                                                20,- €
Halle im Obergeschoss bis zur Trennwand                        40,- €
Halle im Obergeschoss komplett                                       60,- €

Wird festgestellt, dass die aufgeführten Bedingungen im Rahmen einer Veranstaltung nicht eingehalten werden, ist der entsprechende Mietzins nach Abs. 1 in voller Höhe zu entrichten.
(4) Der an den Gesellschaftsraum im Erdgeschoss sich anschließende Musikprobenraum steht dem Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr Leubsdorf e.V. zur Sondernutzung zur Verfügung. Dies ist durch einen besonderen Vertrag geregelt. Durch diese Sondernutzung wird die Nutzung durch Mieter, die das gesamte Bürgerhaus im Übrigen angemietet haben, mit folgender Maßgabe eingeschränkt:
Der Durchgang durch den Musikprobenraum von Tür zu Tür dient zugleich als Notausgangsweg und als Zugang zur Bühnenaufgangstreppe.
Diejenigen Mieter des gesamten Bürgerhauses, die den hinteren Bühnenaufgang mitbenutzen, sind verpflichtet, den Musikzug zuvor zu informieren und die von ihm eingebrachten beweglichen Sachen und fest mit dem Gebäude verbundenen Bauwerksbestandteile besonders pfleglich zu behandeln.“

§ 12
Kaution

Der Mieter verpflichtet sich, mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses eine Kaution in Höhe von  100 EURO in bar zu hinterlegen, die in erforderlicher Höhe verfällt, wenn bei der Abnahme durch den Hausmeister nach Benutzung Inventargegen-
stände fehlen, die Mietsache beschädigt oder nicht vertragsgemäß gereinigt wurde. Bei mängelfreier Abnahme zahlt der Hausmeister die hinterlegte Kaution in voller Höhe zurück. 

§ 13
Benutzungsgrundsätze

Die Benutzer des Bürgerhauses verpflichten sich, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen, auf sparsamsten Elektrizitäts- und Wasserverbrauch zu achten und Räume und Geräte schonend zu behandeln. 

§ 14
Einhaltung der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes

Der Mieter verpflichtet sich, bei der Benutzung des Bürgerhauses die einschlägigen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz einzuhalten. Diese Vorschriften werden ihm gemäß beigefügter Gesetzeskopie im Einzelnen bekannt gemacht. 
 
§ 15
Schlüsselaushändigung

Die Schlüssel zur Benutzung des Bürgerhauses sind bei dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf oder einem von ihm Beauftragten abzuholen und nach der Veranstaltung bei der Übergabe nach § 16 dieser Miet- und Benutzungsordnung wieder auszuhändigen.

§ 16
Reinigung und Übergabe nach der Veranstaltung

Das Bürgerhaus ist, soweit nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist, am Tag nach der Veranstaltung nass gereinigt zu übergeben.
Über die ordnungsgemäße Reinigung entscheidet der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf oder ein von ihm Beauftragter.
Erfüllt der Mieter die Pflichten zur Reinigung nicht, ist die Ortsgemeinde Leubsdorf ohne weitere Mahnung berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
Hierfür hat der Mieter an die Ortsgemeinde Leubsdorf als Entschädigung 50 Euro für den Raum im Erdgeschoss und 250 EURO für alle Räume zu zahlen.

§ 17
Aufstellen von Tischen und Stühlen

Tische und Stühle dürfen grundsätzlich frühestens einen Tag vor der Veranstaltung oder in zwingenden Fällen nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf im Bürgerhaus aufgestellt werden.
Spätestens am Tag nach der Veranstaltung sind die Tische und Stühle wieder an dem dafür vorgesehenen Platz ordnungsgemäß zu stapeln.

§ 18
Mitbringen von Tieren

Tiere dürfen zu Veranstaltungen in das Bürgerhaus nicht mitgenommen werden.

§ 19
Garderoben-Aufbewahrung

Für die Garderoben-Aufbewahrung haben die Mieter zu sorgen. Die Ortsgemeinde Leubsdorf haftet nicht bei Verlust oder Diebstahl von Garderobengegenständen.

§ 20
Werbung

Der oder die Mieter können einen Teil des Schaukastens am Bürgerhaus nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf zu Werbezwecken benutzen.Im Übrigen ist die Anbringung von Werbung an und im Bürgerhaus grundsätzlich nicht zulässig. Die Ortsgemeinde Leubsdorf kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 21
Aufstellen eines Park-Hinweisschildes

Ist bei einer Veranstaltung im Bürgerhaus eine größere Zahl auswärtiger Gäste zu erwarten, hat der Mieter zuvor das im Bürgerhaus befindliche Hinweisschild auf den Parkplatz am Ortseingang vor der Gaststätte „Zur Traube“ aufzustellen und nach der Veranstaltung wieder in das Bürgerhaus an die hierfür vorgesehene Stelle zurückzubringen.

§ 22
Hausrecht

Das Hausrecht in dem Bürgerhaus üben der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf oder die von ihm Beauftragten aus.
Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Miet- und Benutzungsordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Sie können Personen, die dagegen verstoßen oder die Ruhe und Ordnung stören, den weiteren Aufenthalt in dem Bürgerhaus untersagen.

§ 23
Zutritt zum Bürgerhaus

Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Leubsdorf und sein Vertreter sowie deren Beauftragten haben bei Gefahr im Verzuge jederzeit das Recht zum Betreten des Bürgerhauses und seiner vermieteten Räume.

§ 24
Vorübergehende Sperrung

Die Ortsgemeinde Leubsdorf ist bei unvorhersehbaren Notfällen berechtigt, das Bürgerhaus vorübergehend zu sperren. Sie übernimmt keine Haftung für dadurch entstehende Schäden des Mieters. Der Mietzins für die ausgefallene Nutzung wird dem Mieter erstattet. 

§ 25
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dieser Miet- und Benutzungsordnung und den auf Grund dessen abgeschlossenen Mietverträgen ist Leubsdorf. 

§ 26
In-Kraft-Treten

Die Miet- und Benutzungsordnung in dieser Fassung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Leubsdorf, 18. Januar 2010 

 

Achim Pohlen
Ortsbürgermeister